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Häufig gestellte Fragen

Was ist Werkverkehr

Es handelt sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, der gemäß § 9 GüKG erlaubnisfrei ist.

Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr?

Der Güterkraftverkehr wird im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern am meisten beansprucht. Mit Güterkraftverkehr ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen z.B. mit einem LKW gemeint.

Es existieren verschiedene LKW Typen, unter anderem:

  • Tankzug
  • Klein-LKW
  • Containertransport
  • Wechselbrücken-LKW
  • Autotransport
  • LKW-Thermozug

Kraftfahrzeuge dürfen nur mit einer Zulassung nach StVZO (Zulassungsbescheinigung I + II) im öffentlichen Strassenverkehr betrieben werden. Deweiteren benötigt ein Kraftverkehrsunternehmer eine Güterkraftverkehrsgenehmigung (gelbe Genehmigung) für jeden Lkw. Das bedeutet, dass auf das zulässige Maß, auf die Achenlast und auf das Gewicht des Kraftfahrzeugs geachtet werden muss.

 

Welche Voraussetzungen muss ein (Transport-)Unternehmen erfüllen um eine EU-Lizenz beantragen zu können?

Die Voraussetzungen für die Ausübung von gewerblichem Güterkraftverkehr sind in § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) genannt. Diese gelten entsprechend für die Beantragung einer EU-Lizenz. Das (Transport-)Unternehmen muss nachweisen, daß

  • keine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde (dies erfolgt durch Beleg aus dem Gewerbezentralregister)
  • keine Steuerschulden vorliegen (dies erfolgt durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • keine Vorstrafen vorliegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist (Eigenkapitalnachweis für Transportunternehmen durch einen Steuerberater)
  • die fachliche Eignung zur Führung eines Transportunternehmens vorliegt (Nachweis durch einschlägige Ausbildung oder durch die Fachkundeprüfung vor der IHK)
Wie lange ist eine EU-Lizenz gültig?

Die EU-Lizenz hat zunächst eine Gültigkeit von 10 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Wie teuer ist die Ausstellung einer EU-Lizenz?

Die Kosten für die Erteilung einer EU-Lizenz in Deutschland sind sehr unterschiedlich und liegen je nach Gemeinde meist zwischen 70 und 900 Euro.

Was versteht man unter dem Begriff der Abschriften einer EU-Lizenz?

Die EU-Lizenz selber ist eine Urkunde die im Original überreicht wird. Das Original der EU-Lizenz verbleibt beim (Transport-)Unternehmer, in jedem LKW muss eine sogenannte beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz mitgeführt werden. Je nach Höhe des Eigenkapitalnachweises für den gewerblichen Güterkraftverkehr stellt die Verkehrsbehörde eine entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der EU-Lizenz aus.

Was macht ein Verkehrsleiter?

Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist neu, seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt: Im Kern entspricht der neue Verkehrsleiter der bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person“ Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt (Zu den
Detailunterschieden siehe Frage 8). Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem
Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EUVerordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit b):

 das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
 die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
 die grundlegende Rechnungsführung
 die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
 die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)

Auch diese Aufgabenbereiche sind nicht neu, sie stehen eben nun direkt in der Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortlichkeit trägt der Verkehrsleiter.

Was gilt für einen externen Verkehrsleiter ?

Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, alsokeine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (internerVerkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter). Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen (vgl. Fragen 1 und 7). Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09). In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die
Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Wir raten daher dringend, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen
aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun. Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vgl. Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09):

 das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
 die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
 die grundlegende Rechnungsführung, (Übersetzung des englischen Begriffs „basic accounting“)
 die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
 die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).

Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Absatz 2 lit c) VO (EG) Nr. 1071/09).

Muss ich den Verkehrsleiter gegenüber der Aufsichtsbehörde melden?

Zwar spricht die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in Artikel 4 Abs. 4 explizit von einer „Benennung“ durch die Unternehmen. Allerdings haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass als Verkehrsleiter die bisherige zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person gilt. Wenn sich in dem Unternehmen also nichts ändert oder geändert hat, muss diese keinen Verkehrsleiter benennen. In Zweifelsfällen werden die Behörden die Unternehmen anschreiben. Sofern eine Neubenennung eines Verkehrsleiters (beispielsweise der bisherige kündigt) notwendig wird, sind zum Beispiel in Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Städte zuständig (vgl. GüterkraftverkehrsZuständigkeitsverordnung; GüKZuVO). In Stuttgart ist somit die Stadt selbst zuständige Stelle.

Was ist beim Vertrag mit einem externen Verkehrsleiter zu beachten ?

In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09. Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen. Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen! höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf. Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert

Wer kann Verkehrsleiter werden ?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

 Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen
geltende einzelstaatliche Vorschriften (vgl. nachfolgende Ausführungen).
 Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
 Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
 Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter (siehe hierzu Fragen 10 und 12).
 Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).

Zu den inhaltlichen Aufgaben des Verkehrsleiters und zur fachlichen Eignung: Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/09). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue
Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der EU-Berufszugangsverordnung.

Was heißt Zuverlässigkeit eine Verkehrsleiters?

Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt es dagegen erstmals zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht. Hierin ist durchaus eine Verschärfung zu sehen.
Zwingend in Frage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

 Handelsrecht,
 Insolvenzrecht,
 Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
 Straßenverkehr,
 Berufshaftpflicht,
 Menschen- oder Drogenhandel.

Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

 Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
 höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
 Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
 Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
 Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
 Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
 Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
 Führerscheine,
 Zugang zum Beruf,
 Tiertransporte. Die VO (EG) Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
 Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr.
 Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
 Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
 Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
 Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
 Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
 Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
 Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Wurden solche Verstöße rechtskräftig festgestellt, droht als Konsequenz, dass die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit eines Verkehrsleiters feststellt. Dabei ist es gleich, ob es sich bei dem Verstoß nach nationalem – bspw. deutschem – Recht um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand handelt und ob der Verstoß mit einem Bußgeld, einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Angesichts der gravierenden Folgen eines Verstoßes nach Anlage IV der VO (EG) Nr. 1071/09 für die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder Erlaubnisinhabers (vgl. Frage 15), aber auch um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Anhangs IV in Deutschland zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Auslegungshilfe einen Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände bekannt gegeben, der die schwersten Verstöße im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/09 auflistet. Wichtige Hinweise enthält die Auslegungshilfe beispielsweise zur Qualität, die ein Verstoß haben muss, um als „schwerster Verstoß“ gewertet zu werden. Bei Straftaten sind demnach besondere Tatumstände erforderlich. So sollen in Deutschland begangene Straftaten wie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Abs. 3 StGB), der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 81 Abs. 1 (1. Alt.) in Verbindung mit Abs. 2 StGB) oder die Datenveränderung (§ 303 a Abs. 1 StGB) regelmäßig nur dann auch „schwerste Verstöße“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 sein, wenn sie bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte realisiert werden. Werden Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt, sollen diese in Deutschland nur dann „Anhang-IV-relevant“ sein, wenn die Höhe der Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Dies führt dazu, dass ein schwerster Verstoß in vielen Fällen nur bei der Verwirklichung einer bestimmten Begehungsvariante erfüllt ist, der zu einer Erhöhung des Regelsatzes führt. Die besonders schweren Verstöße haben auch deswegen besondere Brisanz, da festgestellte Verstöße in die neue Güterkraftverkehrsdatei aufgenommen werden. Im schlimmsten Fall, d.h. wenn die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist und die Tätigkeit untersagt wurde, besteht faktisch ein europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter. Auch für einen Erlaubnisinhaber einer Güter- oder Personenkraftverkehrslizenz, bei dem die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, hätte dies gravierende Konsequenzen: Während er die Möglichkeit hat, eine fehlende Fachkunde durch einen externen Verkehrsleiter „auszugleichen“, so kann er die fehlende Zuverlässigkeit nicht ersetzten, d.h. die Behörde kann die Erlaubnis komplett widerrufen, was ebenfalls einem faktischen Berufsverbot gleichkäme

Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?

Sofern ich ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Güterkraft- oder Personenverkehr gründe oder meine bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten, einen Verkehrsleiter zu
benennen:

 Eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter).
 Eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter).

Was kostet ein externer Verkehrsleiter ?

Fragen zum Gehalt eines Verkehrsleiters sind nicht pauschal zu beantworten. Das ist einzelfallabhängig und von den individuellen Gegebenheiten geprägt. Es ist jedoch strukturell bedingt davon auszugehen, dass ein externer Verkehrsleiter deutlich kostenreduzierter für das Unternehmen tätig sein wird, im Vergleich zu einem angestellten Verkehrsleiter.

Muss der Verkehrsleiter in der Nähe des Unternehmens sein?

Der externe Verkehrsleiter muss in der Lage sein seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen. In wie weit dabei Entfernungen eine Rolle spielen muss grundsätzlich von der Erlaubnisbehörde beurteilt werden. Die EG-Verordnung 1071/2009 sieht lediglich vor, dass der externe Verkehrsleiter seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben muss.

Ist die bisherige "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs bestellte Person" auch fachlich geeignet als Verkehrsleiter?

Wer als Verkehrsleiter für ein Unternehmen tätig werden will, muss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Voraussetzung hinsichtlich Anforderung an die fachliche Eignung erfüllen. In Deutschland wurde dies in der Vergangenheit in den meisten Fällen entweder über eine Fachkundeprüfung von der IHK oder über die Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann nachgewiesen. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 4.12.2011 werden die in Anlage 4 zu § 6, Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (alte Version) genannten Abschlüsse nicht mehr als gleichwertig anerkannt:

Artikel 7, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 regelt diesbezüglich eindeutig, dass ein Abschluss nur dann gleichwertig zur Fachkundeprüfung ist, wenn er alle Wissensbereiche abdeckt, die auch von der Fachkundeprüfung umfasst sind.

Kann der Unternehmer selbst die Position des Verkehrsleiters übernehmen ?

Ja, sofern der Unternehmer bisher auch die Verkehrsgeschäfte geleitet hat und keine andere Person ernannt hat. Ist der Unternehmer Fachkundig, kann er generell die Funktion des Verkehrsleiters selbst übernehmen. Sonst ist eine andere Person als interner oder externer Verkehrsleiter zu benennen.

Kann der Verkehrsleiter die Verantwortung delegieren ?

Mit Blick auf die Regelung des Rechtes der Ordnungswidrigkeiten empfiehlt es sich für den Unternehmer und den Verkehrsleiter, Möglichkeiten der Delegation auszureizen und innerhalb des Unternehmens nachweisbar sicherzustellen, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften beachten. Größere Unternehmen greifen am besten auf automatisierte Verfahren zurück (beispielsweise automatische Führerscheinüberwachung). Für selbstfahrende Unternehmer stellen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße eine erhebliche Verschärfung der Zuverlässigkeit dar.

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